Satzung der Arbeitsgemeinschaft Notfallmedizin e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
- Der Name des Vereins lautet “Arbeitsgemeinschaft
Notfallmedizin e.V.“ (AGN)
- Sein Sitz ist in Paderborn, die Eintragung
erfolgt dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts.
- Die Satzung des Vereins ist
für seine Mitglieder, Organe und
Einrichtungen verbindlich.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
- Der Verein bietet allen an der Notfallmedizin
interessierten Personen die Gelegenheit, an der Verbesserung der präklinischen Notfallversorgung mitzuwirken. Dieses soll freiwillig und unentgeltlich geschehen. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Notfallmedizin
wird nicht in Konkurrenz zu den derzeitigen Aufgaben der regionalen Hilfsorganisationen betrieben. Die Aufgaben der AGN werden sich in den auch von regionalen Hilfsorganisationen angebotenen
Bereichen nur auf nicht abgedeckte Teilbereiche beziehen. Das Selbstverständnis des Vereins erlaubt ein integratives Zusammenarbeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern, politisch Verantwortlichen des Rettungsdienstes, regionalen Hilfsorganisationen und der
Arbeitsgemeinschaft Notfallmedizin. Die Anstellung von hauptamtlichen Kräften wird hiermit jedoch nicht ausgeschlossen. Ehrenamtliche Mitarbeiter in besonderen Verantwortungs- und Aufgabenbereichen
können eine
Aufwandsentschädigung (z.B. Fahrkosten,
Telefon usw.) erhalten. Ihre Höhe wird
von Fall zu Fall vom Vorstand festgelegt.
- Die AGN mit Sitz in Paderborn verfolgt
Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und arbeitet zum Wohl der Allgemeinheit. Dieses geschieht unabhängig, überparteilich und organisationsneutral. Die Erwirtschaftung finanzieller Mittel erfolgt nicht aus
eigennützigen Interessen. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittels des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist die
Förderung und Verbesserung der
Qualität des Rettungsdienstes durch das
Anbieten von Fortbildungsveranstaltungen für Rettungsdienstpersonal (gemäß §5 Abs. 5 RettG des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Mitwirkung bei der strukturellen Verbesserung der
rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung
- Funktion als öffentliches Forum für Fragen, Hinweise und Problemstellung
bezüglich der Belange der
Notfallmedizin
- Mitwirkung der Breitenausbildung von
Bevölkerung und Institutionen im Sinne
des §1.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied der AGN können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den in der
Satzung festgehaltenen Regeln bekennen. Die Mitgliedschaft im Verein ist sowohl als ordentliches als auch als förderndes Mitglied möglich. Ordentliche Mitglieder wirken im Verein oder seinen Organen mit. Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins und können auf Wunsch in Arbeitskreisen bzw.
Ausschüssen
mitarbeiten.
- Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist das Stellen eines Aufnahmeantrages.
Dieses hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich
durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist anfechtbar. Über den vom Bewerber aufrechterhaltenen Antrag entscheidet die Vereinsversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Den Tod des Mitglieds
- Schriftliche Kündigung beim Vorstand. Diese hat mindestens vier Wochen vor Ende
des Geschäftsjahres zu
erfolgen.
- Ausschluss durch den Vorstand.
Gründe hierfür können sein:
- Ein Verstoß eines Mitglieds gegen die Interessen
der AGN
- Unterlassene Entrichtung des Mitgliedsbeitrages
trotz schriftlicher Anmahnung durch den Vorstand
Die Entscheidung über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss innerhalb des Vorstandes mit
einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ein Mitglied muss durch einen eingeschriebenen Brief über die Gründe für den Ausschluss in Kenntnis gesetzt werden - eine Rechtsbelehrung ist
beizufügen. Innerhalb von 14 Tagen nach Ausgang des Schreibens besteht Einspruchsrecht. Während dieser Zeit besteht die Mitgliedschaft fort. Nach dem Einspruch erfolgt unter Berücksichtigung der
angebrachten Rechtfertigungsgründe eine erneute Beurteilung der Situation. Diese geschieht auf der nächsten Vorstandsversammlung. Die Entscheidung dieses Gremiums ist endgültig und sofort wirksam.
Das Mitglied wird durch einen eingeschriebenen Brief über den Beschluss in Kenntnis gesetzt. Ein Verzicht auf Inanspruchnahme des Einspruchsrechts wird vom geschäftsführenden Vorstand als
Anerkennung des Ausschlusses gewertet.
§ 4 – Mitgliedbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist vom Vorstand festzusetzen und kann nur durch einen einstimmigen
Beschluss geändert werden. Er beträgt bis auf weiteres jährlich 10,00 €.
§ 5 – Vorstand
1. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne §26 BGB sind: Der Vorsitzende und seine vier
stellvertretenen Vorstandsmitglieder.
Vertretungsberichtigt für die AGN sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, die Information
der übrigen Vorstandsmitglieder hat rechtzeitig zu erfolgen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von
fünf Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der
Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist ein neues Mitglied in der genannten Form zu wählen.
- Gestrichen nach Beschluss der
Jahreshauptversammlung vom 29.11.1997.
- Die Delegierung des
Vertretungsberichtigens auf nur eine Person (welche nicht dem Vorstand angehören muss) kann nur auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Die Bankgeschäfte werden vom Vorsitzenden geführt. Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende oder bei Abwesenheit ein vom Vorstand benanntes
stellvertretendes Vorstandsmitglied. Die Buchführung sämtlicher
Konten der Arbeitsgemeinschaft Notfallmedizin e.V. übernimmt ab 01.01.2002 ein externer Steuerberater.
- Der Vorstand hat folgende
Aufgaben:
- Führung der Geschäfte der AGN gemäß der Satzung
- Verwaltung der
Finanzen
- Vorbereitung der
Jahreshauptversammlung
§6
Gestrichen nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 29.11.1997.
§ 7 – Geschäftsführung
- Die Führung der Geschäfte obliegt dem Vorstand. Alle Entscheidungen sind einvernehmlich
zu treffen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Zum Ende des Geschäftsjahres haben der Vorstand und der erweiterte Vorstand
auf einer Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) allen Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über die Geschäftsführung abzulegen.
§ 8 – Hauptversammlung/Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an
die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
- Die Organisation der Hauptveranstaltung erfolgt
durch den Vorstand.
- Die Hauptversammlung hat folgende
Tagesordnungspunkte zu behandeln:
- Rechenschaftsbericht des
Vorstandes
- Bericht über aktuelle Projekte der AGN
- Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beratungsergebnisse und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind ohne Ausnahme eine Empfehlung an den Vorstand. Sie sollen unverzüglich Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Vorstand sein. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Versammlung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem ersten Vorsitzenden zu
beurkunden und zu archivieren. Jedem Mitglied ist auf Antrag auf Einsicht zu gewähren.
§ 9 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann von jedem Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die
Weiterverfolgung des Antrags wird auf der nächsten Vereinsversammlung entschieden. Für eine Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mit der Einladung zur Hauptversammlung wird jedes
Mitglied über den Antrag zur Satzungsänderung informiert. Auf der Hauptversammlung entscheiden die Mitglieder über den Antrag. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
§ 10 – Auflösung der AGN
- Den Antrag zur
Vereinsauflösung kann die
Vereinsversammlung beantragen. Notwendig hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit.
- Spätestens acht Wochen nach der Antragstellung wird auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung darüber beraten. Frühestens zwei Wochen, jedoch spätestens sechs Wochen später, hat eine erneute Mitgliederversammlung über den Auflöse-Antrag abzustimmen. Für eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§52 (2) Nr. 11 AO) oder
für die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes
sowie der Unfallverhütung (§52 (2) Nr.
12 AO)
§ 11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechte und Pflichten aller Beteiligten ist
Paderborn.
§ 12 – Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.09.1994 beschlossen und tritt am 11.09.1994 in
Kraft.
Geändert nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 29.11.1997.
Geändert nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.02.2002.
Geändert nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 31.12.2002.
Geändert nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 20.03.2015.